Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Kontakt

EVB Netze GmbH
Telefon +49 3691 682-100
E-Mail info@evb-netze.de

Kontaktformular

Anfahrt

Entstörungsdienst

Tel.: +49 3691 / 682-222

Allgemeine Sicherheitshinweise

  • Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Energieeffizienz haben beim AG einen hohen Stellenwert und stehen auf gleichem Niveau zum wirtschaftlichen Erfolg.
  • Wir erwarten von unseren Auftragnehmern (AN) ein hohes Maß an eigenverantwortlichem, sicherem Handeln in und an unseren Anlagen.
  • Jede Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Energieeffizienz wird geahndet und kann zum Verweis aus Anlagen/von Baustellen des AG führen.
  • Wenn ein vom AN oder seinen Nachauftragnehmern eingesetzter Mitarbeiter, am Leistungsort, im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einen Unfall erleidet, teilt der AN dies und weitere Einzelheiten dem AG schriftlich mit.
  • Ausfalltage sind nach Bekanntwerden schriftlich nachzureichen. Dies ist per E-Mail unter arbeitsschutz@evb-netze.de zu erfolgen.
  • Die Meldung schließt Beinahe-Unfälle ein.

Arbeiten in und an Anlagen des Auftraggebers

  • Der AN benennt gegenüber dem AG vor Beginn der Arbeiten schriftlich einen Arbeitsverantwortlichen (AV), der auch aus sicherheitstechnischer Sicht für den gesamten Umfang der Arbeiten verantwortlich ist.
  • Ein Wechsel ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und rechtzeitig schriftlich bekannt zu geben. Arbeiten in und an elektrischen Anlagen sind nur nach Erteilung einer schriftlichen Arbeitserlaubnis nach DIN VDE 0105-100 (an den AV des AN) und Einweisung durch den Anlagenverantwortlichen des AG (schriftliche Bestätigung durch AV) zulässig.
  • Der Aufenthalt ist nur in Betriebseinrichtungen der EVB Netze GmbH gestattet, der zur Erfüllung des Auftrages betreten werden muss. Das Bewegen ist ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Wegen erlaubt. Absperrungen dürfen nicht umgangen, überschritten oder außer Funktion gesetzt werden, gleiches gilt für Sicherheitseinrichtungen.
  • Auf dem jeweiligen Betriebsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung.
  • Gegenstand der Einweisung sind die durchzuführenden Arbeiten, Arbeitsbereiche und Sicherheitsbedingungen. Der Arbeitsverantwortliche des AN ist verpflichtet, sämtliche ihm unterstellten Arbeitskräfte, einschließlich Mitarbeiter der durch ihn ggf. beauftragten Nachauftragnehmer, zu unterweisen und die Festlegungen und Maßnahmen, die der Sicherheit des Personals dienen, zu überwachen (Koordinator gemäß DGUV Vorschrift 1, § 6).
  • Ist zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung von Mitarbeitern anderer Unternehmen ein Koordinator bestimmt (z.B. SiGeKo gemäß BaustellV), räumt der AN diesem die Weisungsbefugnis hinsichtlich Sicherheit sich selbst gegenüber und seinen Beschäftigten ein.
  • Alle vom AN eingesetzten Arbeits-, Betriebs- und Hilfsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen, sicher gebrauchsfähig sein und hinsichtlich deren Prüfpflicht eine entsprechende Kennzeichnung (z.B. Plakette, Eintrag im Prüfbuch) aufweisen.
  • Wird vom AG kein Verfahren vorgegeben, sind vom AN für Tätigkeiten/Arbeiten sichere, dem Stand der Technik und Regelwerke entsprechende Verfahren anzuwenden. Arbeitsstellen sind sicher einzurichten, für die Dauer der Arbeiten sicher und in einem ordentlichen Zustand zu halten.
  • Nach Abschluss der Arbeiten ist durch den AN Sorge zu tragen, dass keine Gefahr ausgeht und alle Verkehrssicherungspflichten sichergestellt sind. Ggf. erforderliche Aufsichten sind vom AN sicherzustellen.
  • Für Tätigkeiten/Arbeiten, eingesetzte Arbeits- und Hilfsmittel sowie Gefahrstoffe hat der AN Gefährdungsbeurteilungen und Betriebsanweisungen erstellt, die dem AG auf dessen Verlangen vorgelegt werden können.
  • Das vom AN eingesetzte Personal (eigenes, wie auch durch ihn von Nachauftragnehmern beauftragtes) muss die erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Eignungen, um Tätigkeiten/Arbeiten sicher für Mensch und Umwelt durchzuführen, besitzen. Besondere Qualifikationen sind bei Bewertungen und Prüfungen erforderlich (z.B. gemäß BetrSichV §§ 14 u. 15); diese Personen sind dem AG grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen.
  • Zum Nachweis der erforderlichen Qualifikationen müssen diese dem AG, auf dessen Verlangen, vorgelegt werden.

Einsatz von wassergefährdenden Stoffen und Gefahrstoffen

  • Wassergefährdende Stoffe sowie Stoffe, die der Gefahrstoffverordnung unterliegen und vom AN eingesetzt werden, sind dem AG unverzüglich bei Auftragserteilung unter Beifügung der jeweiligen Sicherheitsdatenblätter mitzuteilen.
  • Die Behälter mit den genannten Stoffen sind eindeutig und ausreichend hinsichtlich des Inhaltes zu kennzeichnen.
  • Weitere öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Vorschriften sind ebenfalls vom AN zu beachten. Über umweltrechtliche Auflagen wird der AN durch den AG schriftlich in Kenntnis gesetzt, soweit diese dem AG bekannt sind.
  • Das gilt insbesondere bei Arbeiten in Schutzgebieten.
  • Ölhaltige Abfälle oder sonstige Stoffe dürfen nicht über die Ölabscheider des AG entsorgt werden.
  • Bei allen eingetretenen Umweltschäden ist unverzüglich der AG zu informieren.
  • Auf die Schadensbegrenzung ist hinzuwirken.
  • Für die Beseitigung eingetretener Umweltschäden ist der AN im Innenverhältnis zum AG verantwortlich, soweit dem AG kein Mitverschulden trifft.
  • Der Einsatz von krebserregenden, fortpflanzungsgefährdenden oder erbgutverändernden Stoffen wird dem AN untersagt.

Bestätigung des Auftragnehmers

Der AN ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme eine Erklärung abzugeben, dass die erbrachten Lieferungen und Leistungen den jeweils gültigen Vorschriften, im Besonderen dem ProdSG, der BetrSichV (TRBS), der DGUV Vorschrift 3 (Hersteller-/Errichterbestätigung nach § 5 Abs. 4) und dem DVGW-Regelwerk entsprechen.

Transport von Gefahrgüter

  • Der Auftraggeber informiert hiermit den Auftragnehmer, dass dieser gemäß § 17 bzw. § 18 GGVSEB Beteiligter an der Beförderung gefährlicher Güter ist und die ihm obliegenden Pflichten aus den gefahrgutrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der GGVSEB sowie dem jeweils aktuellen ADR eigenverantwortlich wahrnehmen muss.
  • Weiterhin weist der Auftraggeber den Auftragnehmer darauf hin, dass das Gefahrgut stets unter Beachtung der §§ 35, 35a und 35b GGVSEB (sowie  unter Beachtung von Fahrzeugbeschaffenheit, Ladungssicherung und Begleitpapieren) befördert werden darf. Dies gilt auch bei als Gefahrgut eingestuftem Abfall.
  • Der Auftragnehmer gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen und internationalen (ADR, in jeweils gültiger Fassung) Regelungen zum Gefahrgut.
  • Der Transport von Kabeltrommeln und Rohren hat ausschließlich mit geeigneten Kabeltrommeltransport und Rohrverlegewagen unter Beachtung der entsprechenden Ladungssicherung zu erfolgen.  Auf die entsprechende Lastverteilung ist zu achten. Weiterhin sind Kabeltrommeln gegen unkontrollierte Bewegungen zu sichern.

Persönliche Schutzausrüstung

  • Der Auftragnehmer sorgt für die ordnungsgemäße Bereitstellung der erforderlichen Persönlichen Schutzausrüstung seiner Mitarbeiter sowie für den Ersatz der Persönlichen Schutzausrüstung.
  • Die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Persönlichen Schutzausrüstung seiner Mitarbeiter obliegt dem Auftragnehmer.

Objektschutz

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet den unbefugten Personen Zutritt zu Betriebseinrichtungen der EVB Netze zu verhindern. Türen und Tore sind verschlossen zu halten und Fenster nach Arbeitsbeendigung zu schließen.
  • Die ggf. Notwendige Ausgabe und Verwendung von Schlüsseln erfolgt Personenbezogen, die unberechtigte Weitergabe an Dritte ist untersagt.

Erste Hilfe

  • Mit jeder Auftragsbestätigung ist die Benennung eines baustellenspezifischen Ersthelfers erforderlich.
  • Auf der Baustelle sind ausreichend Verbandskästen vorzuhalten.

Verhalten bei Unfällen und Verletzungen!

  • Notruf: 0-112
  • Ein Alarmplan mit allen wichtigen Personen und Telefonnummern sowie ein Flucht- und Rettungsplan finden Sie in den jeweiligen Gebäuden.  

Meldungen

  • Der AG erfasst alle Betriebsunfälle eigener und für ihn tätiger fremder Mitarbeiter im Rahmen der ständigen Verbesserung der Sicherheitskultur.
  • Wenn ein vom AN oder seinen Nachauftragnehmern eingesetzter Mitarbeiter, am Leistungsort, im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einen Unfall erleidet, teilt der AN dies und weitere Einzelheiten der Sicherheitsfachkraft des AG schriftlich mit.
  • Ausfalltage sind nach Bekanntwerden schriftlich nachzureichen.
  • Dies muss per E-Mail unter arbeitsschutz@evb-netze.de erfolgen.
  • Die Meldung schließt Beinahe-Unfälle ein.

Sicherheitskennzeichnung

Es gibt eine Reihe von Zeichen, die u. a. auf Gefahren, Verbote und Gebote sowie auf Rettungseinrichtungen hinweisen.

Verhalten Sie sich in gekennzeichneten Bereichen entsprechend dem Kennzeichen. Bei Unklarheit über die Bedeutung einer Kennzeichnung fragen Sie nach!

Weitere wichtige Hinweise

  • Rauchen und der Umgang mit offenem Feuer sind auf dem jeweiligen Objektgelände (gilt auch für Baustellen) und in den Gebäuden verboten.
  • Beachten Sie das Verbot zum Alkoholkonsum und Drogenkonsum.
  • Die oben genannten Inhalte sind dem Auftragnehmer zur Kenntnis gebracht worden.
  • Entsprechend hat der Auftragnehmer auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von seinen Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.