Einspeisung
Inhaltsverzeichnis
I. Redispatch 2.0 im Überblick
II. Auswirkungen auf Anlagenbetreiber im Überblick
III. Datenmitteilungspflichten der Anlagenbetreiber
IV. Durchführung von Redispatch-Maßnahmen durch den Netzbetreiber
V. Entschädigung
VI. Weitere Informationen
I. Redispatch 2.0 im Überblick
Was versteht man unter Redispatch 2.0?
Mit den gesetzlichen Regelungen zum Redispatch 2.0 werden Netzbetreiber dazu berechtigt und verpflichtet, im Fall von Gefährdungen oder Störungen der Netzsicherheit (im Folgenden: Netzengpässen) u.a. auf die Erzeugungsleistung von Stromerzeugungsanlagen zuzugreifen, um den Netzengpass zu beseitigen: Die Erzeugungsleistung einer Stromerzeugungsanlage wird (ggf. ferngesteuert) reduziert oder – was auch denkbar ist – erhöht. Der betroffene Anlagenbetreiber hat im Gegenzug für eine tatsächlich erfolgte Redispatch-Maßnahme einen Anspruch auf einen angemessen finanziellen Ausgleich.
Bislang wurden vergleichbare Maßnahmen gegenüber den Betreibern von EE- und KWK-Anlagen im Rahmen des sog. Einspeisemanagements durchgeführt. Mit dem Redispatch 2.0 gibt es einen neuen rechtlichen Rahmen, der zusätzliche Pflichten für Anlagenbetreiber, Netzbetreiber und Direktvermarkter mit sich bringt.
Woher stammt der Begriff „Redispatch“?
Der Begriff „Dispatch“ bezeichnet in der Energiewirtschaft die Einsatzplanung von Kraftwerken/Stromerzeugungsanlagen durch den Kraftwerksbetreiber. Der deutsche Begriff für „Dispatch“ lautet daher „Kraftwerkseinsatzplanung“. Der Begriff „Redispatch“ hingegen bezeichnet die kurzfristige Änderung des Kraftwerkseinsatzes auf Verlangen eines Netzbetreibers zur Vermeidung von Netzengpässen.
Was sind die Rechtsgrundlagen für das Redispatch 2.0?
Ausgangspunkt sind die gesetzlichen Regelungen in §§ 13 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in der Fassung ab 01.10.2021. Ergänzt werden diese Bestimmungen durch administrative Entscheidungen (sog. Festlegungen) der Bundesnetzagentur.
Ab wann finden die Regelungen zum Redispatch 2.0 Anwendung?
Hier muss man unterscheiden:
> Die Redispatch-Regelungen, mit denen den Netzbetreibern erlaubt wird, auf Anlagen zuzugreifen, gelten ab dem 01.10.2021.
> Um diesen Prozess vorzubereiten gelten jedoch schon ab dem 01.07.2021 ggf. Datenmitteilungspflichten der Anlagenbetreiber an Netzbetreiber.
Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage, insbesondere zum bisherigen Einspeißungsmanagement?
Nach bisheriger Rechtslage standen Netzbetreibern u.a. Abregelungsbefugnisse für folgende Fälle zu: Zum einen für große Anlagen mit einer elektrischen Leistung ab 10 MW (sog. Redispatch 1.0) und zum anderen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen (sog. Einspeisemanagement). Mit dem Redispatch 2.0 werden beide „Abregelungsregime“ zusammengeführt und insbesondere das Einspeisemanagement in seiner bisherigen Form aufgehoben.
In diesem Zusammenhang gibt es verglichen mit dem Einspeisemanagement vor allem drei wesentliche Änderungen:
> Während beim Einspeisemanagement Anlagen bislang auf Basis von Ist-Werten, also akut, abgeregelt wurden, sollen die Maßnahmen mit dem Redispatch 2.0 auf Basis von Plan-Werten durchgeführt werden. Plan-Werte sind voraussichtliche Werte, beispielsweise bezogen auf die Stromeinspeisung einer Anlage. Zu diesem Zweck benötigt der Netzbetreiber – anders als früher – anlagenbezogene Informationen vom Anlagenbetreiber. Demgemäß entstehen neue Pflichten zur Datenmitteilung für Anlagenbetreiber.
> Während beim Einspeisemanagement bislang ein absoluter Einspeisevorrang von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien bzw. KWK-Anlagen galt, wird dieser Einspeisevorrang mit dem Redispatch 2.0 abgeschwächt.
> Bilanzkreisverantwortliche bzw. Direktvermarkter erhalten einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für die Bilanzkreisabweichungen, die infolge der Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers entstehen. Die Entschädigungspflicht zugunsten der Anlagenbetreiber bei Redispatch-Maßnahmen, wie sie im Einspeisemanagement bestanden, bleibt daneben auch im Redispatch 2.0 erhalten.
Warum wird das Redispatch 2.0 eingeführt?
Insbesondere durch den sukzessiven Ausstieg aus der Kernenergie und durch die vermehrte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien ergeben sich veränderte Lastflüsse im Netz. Sie führen dazu, dass Netzbetreiber immer häufiger Abregelungsmaßnahmen vornehmen mussten. Dadurch entstehen sehr hohe Kosten, die von allen Netznutzern getragen werden müssen. Mit dem Redispatch 2.0, das planwertbasiert ablaufen soll, sollen die Maßnahmen zur Netzstabilität effizienter werden und damit die Kosten gesenkt werden.
II. Auswirkungen auf Anlagenbetreiber im Überblick
Welche Anlagen(betreiber) sind von Redispatch 2.0 betroffen?
Hier muss man unterscheiden:
> Die Regelungen, mit denen den Netzbetreibern erlaubt wird, auf Anlagen zuzugreifen, gelten zum einen für alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom ab einer Leistung von 100 kW und zum anderen für alle Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom (unabhängig von ihrer Leistung), wenn sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.
> Die Datenmitteilungspflichten gelten jedoch grundsätzlich nur für Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW (siehe dazu sogleich unter III.). Betreiber von Anlagen mit einer Leistung von weniger als 100 kW treffen also zunächst keine neuen Pflichten.
Welche Pflichten bringt das Redispatch 2.0 für Anlagenbetreiber mit sich?
Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 100 kW sind dazu verpflichtet, in einer ganz bestimmten Form und unter Einhaltung bestimmter Fristen Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten mitzuteilen. Diese Daten dienen den Netzbetreibern zur Identifikation von möglichen Netzengpässen und zur Dimensionierung von Maßnahmen, um Netzengpässen entgegenzuwirken. Zudem kann es in bestimmten Situationen dazu kommen, dass Anlagenbetreiber (oder der beauftragte Dienstleister) eine Erzeugungsprognose für die jeweilige Anlage erstellen müssen.
Die Anlagenbetreiber treffen nach einer Redispatch-Maßnahme schließlich Abrechnungs-obliegenheiten; dies gilt unabhängig von der installierten Leistung der Anlage. Einzelheiten zu den Pflichten finden sich sogleich unter III. und IV.
Unterliege ich auch dann dem Redispatch 2.0, wenn meine Anlage nicht durch den Netzbetreiber fernsteuerbar ist?
Ja, aber nur wenn die Anlage eine Leistung von 100 kW oder mehr aufweist. Die Fernsteuerung der Anlage erfolgt dann nicht technisch (sog. Duldungsfall), sondern im Wege einer Aufforderung des Netzbetreibers an den Anlagenbetreiber, die Einspeise- oder Bezugsleistung anzupassen (sog. Aufforderungsfall). Wegen der Einzelheiten, insbesondere zur Frist für die Umsetzung von Aufforderungen, werden wir gesondert informieren.
Kann ich meine Anlage vom Redispatch 2.0 befreien lassen oder gibt es sonstige Ausnahmen?
Nein. Es müssen grundsätzlich alle betroffenen Anlagen am Redispatch 2.0 teilnehmen (siehe dazu die Frage zum Anwendungsbereich). In bestimmten Fällen können Anlagenbetreiber aber angeben, dass ihre Anlage nicht zum Redispatch 2.0 zur Verfügung steht, beispielsweise bei Wartungsmaßnahmen an der Anlage.
Muss ich als Anlagenbetreiber meine Anlagen im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0 technisch nachrüsten?
Nein. Die Regelungen zum Redispatch 2.0 knüpfen, soweit erforderlich, an bestehende Fernsteuertechnik an. Nachrüstpflichten anlässlich des Redispatch 2.0 gibt es also nicht. Nachrüstpflichten können sich aber z. B. aus dem EEG ergeben
Entstehen mir als Anlagenbetreiber Kosten im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0?
Nicht zwingend. Anlagenbetreiber müssen im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0 zunächst bestimmte Datenmitteilungspflichten erfüllen. Hierdurch entsteht zwar Aufwand, es entstehen aber keine gesonderten Kosten. Sollte es zu Abregelungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Redispatch 2.0 kommen, können Einnahmeausfälle entstehen, die jedoch vom Netzbetreiber angemessen finanziell auszugleichen sind (Entsprechendes gilt bei Hochregelungsmaßnahmen). Aufwand kann in diesem Zusammenhang durch die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche entstehen.
Sind auch Stromspeicher vom Redispatch 2.0 betroffen?
Ja. Stromspeicher sind genauso vom Redispatch 2.0 betroffen, wie (reine) Stromerzeugungsanlagen.
III. Datenmitteilungspflichten der Anlagenbetreiber
Welche Daten muss ich als Anlagenbetreiber dem Netzbereiber mitteilen?
Anlagenbetreiber haben im Rahmen des Redispatch 2.0 Stammdaten, Planungsdaten, Nichtbeanspruchbarkeiten sowie Echtzeitdaten zu übermitteln. Details zu den erforderlichen Daten können der Festlegung zur Informationsbereitstellung vom 23.03.2021 (Az.: BK6-20-061) entnommen werden.
Wegen der Begrifflichkeiten und der Einzelheiten der zu meldenden Daten werden wir diese FAQ demnächst aktualisieren.
Ab wann und wie häufig sind die Daten mitzuteilen?
Stammdaten sind auf Aufforderung des Netzbetreibers frühestens ab dem 01.07.2021 und ab dann bei Änderungen mitzuteilen. Planungsdaten sind erstmals am 29.09.2021 um 14:30 Uhr und ab dann bei Änderungen jeweils stündlich mitzuteilen. Nichtbeanspruchbarkeitsdaten sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Stunde nach Bekanntwerden mitzuteilen. Echtzeitdaten sind ab dem 01.10.2021 um 0:00 Uhr mitzuteilen. Echtzeitdaten sind innerhalb eines Zeitintervalls von maximal 60 Sekunden zu aktualisieren.
Wegen der Begrifflichkeiten und der Einzelheiten der zu meldenden Daten werden wir diese FAQ demnächst aktualisieren.
Muss ich Daten, die ich einmal mitgeteilt habe, später ändern oder korrigieren?
Ja. Die initial übermittelten Stammdaten sind bei tatsächlichen Änderungen an der Anlage anzupassen. Alle weiteren Daten müssen im Rahmen der regelmäßigen Meldezyklen aktualisiert werden.
Woher erhalte ich die Daten, die ich dem Netzbetreiber mitteilen muss?
Die Daten sind anlagenscharf durch die Anlagenbetreiber in Erfahrung zu bringen. Dazu können z. B. das Herstellerzertifikat oder weiterführende Dokumentationen herangezogen werden. Ggf. ist auch eine Abstimmung mit dem Direktvermarkter zu empfehlen.
Welchen Meldeweg und welches Format muss ich einhalten?
Der Datenaustausch erfolgt im Redispatch 2.0 über einen sogenannten Data-Provider („Datendrehscheibe“). Die Rolle des Data-Providers wird in der Regel durch das Tool Connect+ eingenommen werden. Somit hat der Datenaustausch grundsätzlich über die Connect+-Plattform im XML-Format zu erfolgen. Allerdings können nicht alle Daten über die Connect+-Plattform gemeldet werden. Zu den weiteren Einzelheiten werden wir alle an unser Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber gesondert informieren.
Muss ich die Daten selbst mitteilen oder kann ich mich eines Dienstleisters bedienen?
Die Datenmitteilungspflichten müssen nicht zwingend durch den Anlagenbetreiber selbst, sondern können auch durch einen Dienstleister erfüllt werden (sog. Einsatzverantwortlicher). Die Rolle des Einsatzverantwortlichen kann z. B. von Ihrem Direktvermarkter wahrgenommen werden. Die Beauftragung eines Dienstleisters obliegt dem jeweiligen Anlagenbetreiber und sollte entsprechend vertraglich geregelt werden.
Was passiert, wenn ich die Daten gar nicht oder falsch mitteile?
Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, dass sie auf Pflichtverstöße mit Maßnahmen des Verwaltungszwangs reagieren kann, z. B. also durch Festsetzung eines Zwangsgeldes. Außerdem drohen u.a. ggf. Schadensersatzansprüche des Netzbetreibers oder anderer Anlagenbetreiber, wenn durch die unterbliebene oder fehlerhafte Datenmitteilung Schäden entstehen.
Welche weiteren Datenmitteilungspflichten bestehen?
Neben den Pflichten zur Datenmitteilung müssen Daten zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen mitgeteilt werden. Diese Daten betreffen im Wesentlichen Daten zum geplanten Einsatz der Anlage, wenn die bilanzielle Abwicklung im sog. Planwertmodell stattfindet. Die Daten sind im Einzelnen in der Festlegung zum bilanziellen Ausgleich vom 06.11.2020 (Az. BK6-20-061) enthalten. Wer die Rolle des Einsatzverantwortlichen übernimmt, ist zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter zu klären. Die Rolle kann auch von einem Dienstleister wahrgenommen werden.
IV. Durchführung von Redispatch-Maßnahmen durch den Netzbetreiber
Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass meine Anlage zum Gegenstand von Redispatch-Maßnahmen gemacht wird?
Dazu lässt sich pauschal keine Aussage treffen. Es hängt von möglichen Netzengpässen sowohl im Netz des Anschlussnetzbetreibers als auch in den vorgelagerten Netzen und im Übertragungsnetz ab. Abhängig u.a. von den jeweiligen Netzzuständen und dem zukünftigen Ausbau von Stromerzeugungsanlagen kann sich die Wahrscheinlichkeit erhöhen oder – bei zukünftigen Netzausbaumaßnahmen – auch verringern.
Kann der Netzbetreiber auch dann auf meine Anlage zugreifen, wenn ich den erzeugten Strom selbst verbrauche und nicht in das Netz einspeise?
Grundsätzlich ja. Es gibt aber eine wichtige und praxisrelevante Ausnahme: Für Strom, der nicht in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird und der aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen stammt, ist der Zugriff auf die Anlage nur in besonderen Notfällen zulässig.
Wie wird eine Redispatch-Maßnahme an meiner Anlage genau ausgelöst?
Im Rahmen des Redispatch 2.0 wird zwischen Aufforderungs- und Duldungsfall unterschieden:
> Im Aufforderungsfall erhalten Sie (oder Ihr Dienstleister) von uns eine Aufforderung zur Durchführung einer Maßnahme. Das Steuerungssignal wird dann durch Sie (oder durch Ihren Dienstleister) an die Anlage gesendet.
> Im Duldungsfall werden wir als Anschlussnetzbetreiber das Steuerungssignal direkt an die Anlage senden und diese abrufen.
Die Zuordnung der einzelnen Anlagen zu einem dieser Fälle ist insbesondere von den technischen Gegebenheiten vor Ort abhängig.
Wegen der Einzelheiten werden wir diese FAQ demnächst aktualisieren.
Welche Rolle spielt es, wenn der Strom aus meiner Anlage über einen Direktvermarkter direkt vermarktet wird?
Für die Pflicht des Netzbetreibers, bei Netzengpässen auf die Anlage zuzugreifen, spielt die Tatsache, dass der erzeugte Strom direktvermarktet wird, keine Rolle. Allerdings kann der Direktvermarkter im Fall einer Redispatch-Maßnahme eigene Ausgleichsansprüche gegen den Netzbetreiber geltend machen (sog. bilanzieller Ausgleich). Dieser gesonderte Anspruch kann wiederum Auswirkungen auf Ihren Direktvermarktungsvertrag haben. Melden Sie sich bei Fragen am besten bei Ihrem Direktvermarkter.
Woher erfahre ich, dass meine Anlage zum Gegenstand von Redispatch-Maßnahmen gemacht worden ist?
Netzbetreiber sind dazu verpflichtet, die Anlagenbetreiber unverzüglich zu informieren, wenn ihre Anlage zu einer Redispatch-Maßnahme herangezogen worden ist. Dabei sind der tatsächliche Zeitpunkt, der Umfang, die Dauer und die Gründe für die Redispatch-Maßnahme mitzuteilen.
V. Entschädigung
Gibt es eine Entschädigung, wenn meine Anlage zum Gegenstand von Redispatch-Maßnahem gemacht wird?
Ja, das Gesetz sieht in einem solchen Fall einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor. Dabei ist der finanzielle Ausgleich angemessen, wenn er den Anlagenbetreiber weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Redispatch-Maßnahme stünde. Darüber hinaus gibt es einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für Bilanzkreisverantwortliche/Direktvermarkter, auf deren Bilanzkreis sich die Abregelungsmaßnahme auswirkt. Für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs muss der Anlagenbetreiber bestimmte Daten zum Beleg des Anspruchs an den Anschlussnetzbetreiber mitteilen. Wegen Einzelheiten zur Ermittlung und zur Geltendmachung eines angemessenen Ausgleichs werden wir diese FAQ rechtzeitig aktualisieren.
VI. Weitere Informationen
Wo finde ich weitere Informationen zum Redispatch 2.0?
Beispielsweise auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur, des BDEW oder von Connect+.
Wann erhalte ich vom Netzbetreiber weitere Informationen zum Redispatch 2.0?
Wir haben den betroffenen Anlagenbetreibern Ende April ein erstes Informationsschreiben zugeleitet. Voraussichtlich Mitte Mai 2021 erhalten die Anlagenbetreiber ein weiteres, vertiefendes Informationsschreiben, das insbesondere die mitzuteilenden Daten genauer darstellen wird; außerdem erhalten Sie mit diesem Schreiben verschiedene Identifikatoren zugesandt. Voraussichtlich im Juli 2021 erhalten die Anlagenbetreiber dann ein drittes und letztes Informationsschreiben. Dieses Schreiben wird u. a. näher auf den Meldeweg eingehen.
1 Mit diesen FAQ werden häufig gestellte Fragen kurz und leicht verständlich beantwortet. Eine erschöpfende Darstellung der Rechtslage ist in diesem Rahmen weder möglich, noch beabsichtigt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der FAQ übernehmen wir daher keine Gewähr. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern in diesen FAQ die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.